Es ist ja schon lange bekannt, dass die Einbindung von Facebook-Like-Buttons und ähnlichen Plugins datenschutzrechtlich bedenklich ist. Doch mit einem Gerichtsurteil vom März 2016 kommt noch ein wettbewerbsrechtlicher Aspekt dazu. Das Landgericht Düsseldorf hatte der Verbraucherschutzzentrale NRW zugestimmt und entschieden, dass der Onlineshop Fashion ID by Peek & Cloppenburg das Facebook-Page-Plugin nicht in der bisher eingesetzten Form mehr einsetzen darf. In dem Urteil des Landgerichtes Düsseldorf heißt es, der »Gefällt-mir«-Button werde allein zu Werbezwecken eingebunden, da häufige Klicks auf diesen Button zu einer besseren Platzierung von Werbung und zu dem vermehrten Erhalt personalisierter Werbung der Beklagten bei Facebook führe. Eine Zwei-Klick-Lösung wie etwa die von Heise gilt dann aber wieder als rechtens, da in diesem Fall die Benutzer vor der Datenübermittlung über die Übermittlung derer IP-Adresse und Browserstring aufgeklärt werden.
Was ich persönlich als Nicht-Jurist nicht verstehe, ist diese Durchmischung von Telemediengesetz und Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Auch die Lektüre eines Artikels auf allfacebook.de hat mir da keine wirkliche Klarheit bringen können.
Jedenfalls ist man zur Zeit wohl auf der sicheren Seite, wenn man nur noch eine Zwei-Klick-Lösung einsetzt – oder, noch besser, ganz auf die Einbindung von Social-Media-Plugins und -Buttons verzichtet.