In einer Veröffentlichung des Instituts für IT-Recht heißt es:
Der Bundesgerichtshof („BGH“) hat mit Urteil vom 10.02.2011 (Az.: I ZR 164/09; „Telefonaktion II“) klargestellt, dass Unternehmen im Zweifel von betroffenen Privatpersonen den Erhalt einer Einwilligung in Werbeanrufe im Rahmen von Telefon-Direkt-Marketing-Aktionen nachweisen müssen.
Nähere Erklärungen und Hintergründe dieses Urteils kann man unter dem oben angegebenen Link nachlesen.